Allgemeine Geschäftsbedingungen – Firma Kerkel Engineering GmbH

I. Geltungsbereich, Ergänzende Vertragsbedingungen
    1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB) der Firma „Kerkel Engineering GmbH– Jan Kerkel“ (im Folgenden „Auftragnehmer“) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Auftraggebern im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen (z.B. Softwarepflege) vom Auftragnehmer Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen Auftragnehmer und dem Auftraggeber schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, ohne dass Auftragnehmer bei jedem einzelnen Vertragsabschluss mit dem Auftraggeber auf deren Geltung hinweisen muss. Im Übrigen gelten die jeweiligen zugrunde liegenden Verträge zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber.
    2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
    3. Bei vertraglichen Beziehungen mit Auftraggebern, die keine Unternehmer sind, sind die nachfolgenden Regelungen auf das gesetzlich zulässige Maß zu beschränken.
  II. Allgemeines
    1. Telefonische Sprechstunde des Auftragnehmers: Montag bis Freitag, jeweils 09.00 Uhr – 16.00 Uhr.
    2. Termine nur nach Vereinbarung
III. Angebote, Vertragsschluss
    1. Angebote von Auftragnehmer sind verbindlich, wenn sie eine Bindungsfrist ausdrücklich enthalten. In anderen Fällen sind Angebote von Auftragnehmer freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn Auftragnehmer dem Auftraggeber Kataloge, Produktbeschreibungen oder technische Dokumentationen überlassen hat.
    2. Jede Bestellung bzw. Beauftragung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot, sofern sich nicht daraus etwas anderes ergibt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 4 Wochen nach Zugang bei Auftragnehmer anzunehmen. Die Annahme kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten (z.B. Lieferung der Software/Lizenzen bzw. Erbringung der Leistungen an den Auftraggeber) erklärt werden.
    3. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass Software einer ständigen Weiterentwicklung unterliegt. Soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist, kann der Auftragnehmer deshalb geänderte oder angepasste Software liefern bzw. herstellen oder sonstige Leistungen abweichend von der Vereinbarung erbringen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn hierdurch die vereinbarte Funktionstauglichkeit oder Leistung nicht eingeschränkt wird.
    4. Bei erstmaliger Vertragsbeziehung mit dem Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt bis zu 80% der Projektkosten vom Auftragnehmer zu verlangen. Dies gilt jedoch nur soweit und insoweit, als der Auftragnehmer tatsächlich Kosten durch seine Vorleistung hat. Die Kosten seiner Vorleistung sind dem Auftraggeber gegenüber nur auf dessen ausdrückliches Verlangen darzulegen.
  IV. Lieferung, Versand, Gefahrübergang
    1. Lieferungen von Software oder sonstiger Waren erfolgen ab dem Sitz des Auftragnehmers. Soweit nicht Selbstabholung bzw. Abholung durch Dritte, sondern Versand vereinbart ist und der Auftraggeber keine besonderen Anweisungen erteilt hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Art der Versendung selbst zu bestimmen.
    2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist. Bei vereinbarter Versendung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits mit der Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer, oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person auf den Auftraggeber über.
    3. Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn diese vom Auftragnehmer schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert sind. Soweit Lieferfristen verbindlich vereinbart wurden, kommt der Auftragnehmer ohne schriftliche Mahnung des Auftraggebers nicht in Verzug, auch wenn der Lieferzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist.
    4. Ist die Nichteinhaltung von Lieferfristen auf höhere Gewalt, z.B. Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse (z.B. nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Zulieferer) zurückzuführen, verlängern sich die Lieferfristen angemessen.
    5. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen im gesetzlich zulässigen Umfang berechtigt.
    6. Gerät der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer den Verzug zu vertreten hat. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob er wegen des Verzuges vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
    7. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Auftraggeber berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, wenn Auftragnehmer die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Auftraggebers auf 25 % des Netto-Auftragswertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit nicht in Betrieb genommen werden kann. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
    8. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzuges und wegen Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung und Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer IV Nr. 7 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen des Verzuges und der Unmöglichkeit ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht für Personenschäden, für vorsätzliche und grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden durch die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung des Auftragnehmers ist im Fall der fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
    9. Der Auftragnehmer ist jederzeit dazu berechtigt, auch ohne den Auftraggeber darüber zu informieren, Dritte als Erfüllungsgehilfen für seine zu erbringenden Leistungen einzusetzen.
V. Vergütungs- und Zahlungsbedingungen
    1. Die Höhe der Vergütung für die jeweilige Lieferung bzw. Leistung richtet sich nach den individuellen Vereinbarungen bzw. dem zugrunde liegenden Vertrag (z.B. Softwarepflege-Vertrag). Preise verstehen sich netto ohne Abzüge, zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    2. Zahlungsziel sind 14 Tage nach Leistung bzw. ab Zugang der Rechnung. Bei fruchtlosem Ablauf tritt Verzug ein. Für die Einhaltung von Zahlungsfristen ist der Eingang des vollständigen Betrages beim Auftragnehmer maßgeblich.
    3. Die Bezahlung mittels Kreditkarte ist weder vom Auftragnehmer gewünscht noch möglich.
    4. Dem Auftraggeber steht ein Recht zur Aufrechnung nur dann zu, wenn seine Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder von Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurden. Darüber hinaus kann der Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine Forderung, aufgrund der er die Zahlung zurückhält, auf demselben Vertragsverhältnis beruht und entweder rechtskräftig festgestellt oder von Auftragnehmer schriftlich anerkannt wurde.
    5. Kommt der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug, hat der Auftragnehmer das Recht, weitere Leistungen aus demselben rechtlichen Verhältnis vorläufig einzustellen und sämtliche offenen Forderungen aus diesem Verhältnis sofort fällig zu stellen.
  VI. Eigentums- und Rechtevorbehalt
    1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung behält sich der Auftragnehmer sämtliche Rechte an den Lieferungen bzw. Leistungen vor. Dies gilt insbesondere für die Rechte an geistigem Eigentum (z.B. Nutzungsrechte an Software) und für das Eigentum an den gegenständlichen Lieferungen.
    2. Lieferungen bzw. Leistungen des Auftragnehmers dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung nicht an Dritte verpfändet, nicht abgetreten und nicht zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Zugriffe Dritter erfolgen oder zu erwarten sind.
    3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung der fälligen Vergütung, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und dem Auftraggeber die gegebenenfalls eingeräumten Rechte (z.B. Nutzungsrechte an Software) zu entziehen sowie die Herausgabe der gegebenenfalls gelieferten gegenständlichen Waren (z.B. Datenträger, Dokumentationen, etc.) verlangen.
  VII. Mängelrügen, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lieferungen und Leistungen unverzüglich auf Vollständigkeit und offensichtliche Mängel, insbesondere auch auf offensichtliche Fehlmengen oder Beschädigungen, zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Lieferung bzw. Leistung, dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich, per E-Mail oder Fax zu rügen. Bei verdeckten Mängeln ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens innerhalb der Verjährungsfrist gem. Ziffer X. dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich zu rügen. Unterlässt der Auftraggeber die vorstehend genannten Rügen, ist die Haftung für den nicht gerügten Mangel ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Beweislast für die Einhaltung der Rügefrist sowie für das Vorliegen und für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels.

  VIII. Annahme und Abnahme der Lieferung und Leistung
    1. Nach jeder Lieferung oder Leistung hat der Auftraggeber auf Verlangen von Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu erklären ob die Lieferung oder Leistung richtig, vollständig und frei von erkennbaren Mängeln ist bzw. welche Mängel bestehen.
    2. Bei Teillieferungen und Teilleistungen erstreckt sich die Erklärung nicht auf solche Eigenschaften, die erst im Zusammenhang mit späteren Lieferungen und Leistungen geprüft werden können. Sobald Teillieferungen oder Teilleistungen vom Auftraggeber genutzt werden, gelten sie als abgenommen.
    3. Lieferungen und Leistungen von Auftragnehmer gelten spätestens mit Ablauf des siebten Tages nach Übergabe bzw. nach Fertigstellungsmitteilung von Auftragnehmer als abgenommen, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer innerhalb dieser Frist keine tatsächlich vorhandenen Mängel angezeigt hat.
    4. Bei Design- und Konzeptentwürfen sind bis zu drei Korrekturschleifen möglich.
  IX. Haftung
    1. Der Auftragnehmer haftet für Personenschäden, für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden und für Schäden durch die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
    2. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
    3. Im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
    4. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Daten, wenn der Schaden bei ordnungsgemäßer Datensicherung im Verantwortungsbereich des Auftraggebers nicht eingetreten wäre. Von einer ordnungsgemäßen Datensicherung ist dann auszugehen, wenn der Auftraggeber seine Datenbestände täglich, tagaktuell in maschinenlesbarer Form gemäß dem jeweils aktuellen Stand der Technik nachweislich sichert und damit gewährleistet, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust – soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig von Auftragnehmer verursacht – ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung angefallen wäre.
    5. Der Auftragnehmer haftet ebenso wenig, wenn Mängel nach Änderung der Einsatz- oder Betriebsbedingungen, nach Bedienungsfehlern, Eingriffen in das Softwareprogramm, wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindungen mit anderen Programmen oder nach vertragswidriger Nutzung aufgetreten sind, es sei denn der Auftraggeber weist nach, dass die Mängel bereits bei der Übergabe der Lieferung bzw. Leistung vorlagen oder mit den oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
    6. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern und Arbeitnehmern des Auftragnehmers sowie für Dritte, die im Auftrag des Auftragnehmers handeln.
    7. Der Auftragnehmer haftet nicht, wenn und soweit der Auftraggeber andere Dienstleister neben dem Auftragnehmer beauftragt und dadurch Schäden entstehen.
  X. Verjährung

Schadensersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in einem Jahr ab Gefahrübergang, ansonsten ab Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, soweit gesetzliche Regelungen kürzere Fristen vorsehen.

XI. Schadensersatz, Rücktritt und Kündigung
    1. Sofern der Auftraggeber einen Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung oder einen Anspruch auf Aufwendungsersatz hat, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist, so muss eine solche Fristsetzung zusätzlich eine ausdrückliche Androhung des Auftraggebers enthalten, dass er diesen Anspruch nach Fristablauf geltend machen wird.
    2. Vorstehende Ziffer gilt entsprechend, sofern dem Auftraggeber das Recht zusteht, vom Vertrag zurückzutreten oder diesen aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, nachdem eine von ihm gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist.
    3. Bei Rücktritt sind die bis dahin erbrachten Leistungen des Auftragnehmers vom Auftraggebers im entsprechenden Umfang zu vergüten.
    4. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
XII. Geheimhaltung, Vertraulichkeit

Soweit die Vertragspartner vertrauliche Informationen kaufmännischer oder technischer Art austauschen oder einem Vertragspartner aus dem Bereich des anderen Vertragspartners bekannt werden, die üblicherweise als Geschäftsgeheimnis angesehen werden oder die als vertraulich gekennzeichnet sind, verpflichten sie sich, diese Informationen streng vertraulich zu behandeln und ohne Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners weder Dritten zugänglich zu machen noch außerhalb der Durchführung dieses Vertrages in irgendeiner Weise zu nutzen. Ausgenommen von der wechselseitigen Geheimhaltungsverpflichtung sind solche Informationen, die nachweislich,
a) allgemein offenkundig sind oder ohne Zutun eines Vertragspartners offenkundig werden;
b) einem Vertragspartner aus einer anderen Quelle bekannt werden, die gegenüber dem anderen Vertragspartner nicht zur Geheimhaltung verpflichtet ist;
c) aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen von einem Vertragspartner (insbesondere gegenüber Gerichten, Strafverfolgungsorganen oder Behörden) offengelegt werden müssen.

  XIII. Allgemeine Schlussbestimmungen
  1. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie Zahlungsort ist Regensburg. Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – Regensburg. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  2. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
  3. Nebenabreden und Änderungen zu den Verträgen und zu den AGB bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form (z.B. E-Mail). Das gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte eine Regelungslücke festgestellt werden, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber und Auftragnehmer werden unwirksame Bestimmungen und Regelungslücken unverzüglich nach ihrer Entdeckung durch solche Bestimmungen ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages entsprechen oder am nächsten kommen. Anderenfalls gelten an deren Stelle die gesetzlichen Regelungen